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Vers. 3.07

Standard "freiheitsentziehende Maßnahme"

 
Die Abwägung von elementaren Grundrechten ist eine Aufgabe, mit der selbst erfahrene Richter bisweilen ihre Probleme haben. Pflegekräfte jedoch müssen diese Entscheidung jeden Tag treffen. Die Grenze zwischen notwendiger Sicherheitsmaßnahme und illegaler Freiheitsberaubung verläuft mitten durch die pflegerische Praxis.
 

Bitte beachten Sie den aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.06.2012, Az. XII ZB 24/12)

wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
  • Unverzichtbar ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
  • Dieser Standard eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".

 

Dieses Dokument ist auch als Word-Dokument (rtf-Format) verfügbar. Klicken Sie hier!

 

Standard "freiheitsentziehende Maßnahme"

Definition:
  • Freiheitsentziehung ist eine besondere Form der Gewaltanwendung. Gemäß Strafgesetzbuch ist die ungerechtfertigte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ein Vergehen, das mit bis zu fünf Jahren Haft sanktioniert werden kann.
  • Im pflegerischen und im medizinischen Bereich ist es jedoch aufgrund verschiedener Krankheitsbilder oft unvermeidlich, Menschen zum Selbst- und zum Fremdschutz zu fixieren und ihnen somit die Bewegungsfreiheit zu nehmen. Der Gesetzgeber hat dieses erkannt und erlaubt freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Wichtig für die rechtliche Bewertung ist die Frage, ob der Bewohner überhaupt in der Lage ist, sein Recht auf Bewegungsfreiheit auszuüben. Ein gelähmter alter Mensch hat dafür nicht die körperlichen Voraussetzungen. Ein Komapatient wiederum ist auf absehbare Zeit nicht fähig, den Willen zur Fortbewegung zu entwickeln. Bei beiden Betroffenen ist es also z. B. zulässig, die Seitengitter hochzufahren, um ein Herausfallen aus dem Bett zu verhindern. Anders ist das bei Senioren, die eigentlich in der Lage wären, ihren Aufenthaltsort zu verändern, das aber aktuell gar nicht wollen. Dieses ist etwa bei schlafenden oder bei lethargischen Bewohnern der Fall. Solche Betroffene haben das Recht und die Möglichkeiten, ihre Entscheidung jederzeit zu ändern. Eine verschlossene Tür würde sie daran aber hindern.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen sind zulässig, wenn der Bewohner ihnen zustimmt und einwilligungsfähig ist. Er muss also die erforderliche Einsichts- und Urteilfähigkeit besitzen, um die Folgen dieser Maßnahme zu verstehen.
  • Die freiheitsentziehenden Maßnahmen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das Betreuungsgericht festgestellt hat, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung eines bevollmächtigten Betreuers allein reicht nicht aus.
  • Unter freiheitsentziehende Maßnahmen fallen alle Handlungen, die die körperliche Bewegungsfreiheit einschränken und nicht vom betroffenen Senioren eigenständig rückgängig gemacht werden können.
    •  hochfahren des Bettgitters
    •  Fixierungsgurte u.Ä. im Bett oder im Rollstuhl (auf Rollstuhltische)
    •  Verschließen von Türen. Begrenzung des Bewegungsspielraumes auf das eigene Zimmer, den Wohnbereich oder das Areal des Pflegeheimes
    •  Nutzung von Trickschlössern, Einbau von Schließsystemen mit Chipkarten
    •  Nutzung von Alarmsystemen, die jedes Entweichen eines Senioren melden, damit dieser am Ausgang abgefangen wird
    •  Anwendung von körperlicher Gewalt
    •  Nutzung von Drohungen oder anderem psychischen Druck
    •  Verabreichung von sedierenden Psychopharmaka
    •  dauerhaftes Feststellen der Rollstuhlbremse
    •  Nutzung von Schlafsäcken, die nur durch die Pflegekräfte geöffnet werden können.
    •  Nutzung von Ganzkörperkleidung (sog. "Strampler"), die den Senioren am Kotschmieren u.Ä. hindern
    •  Wegnahme von Kleidung, Schuhen oder anderen Hilfsmitteln, die für die Mobilität benötigt werden
Grundsätze:
  • Wir müssen die Gesundheit und das Leben des Bewohners schützen. Gleichzeitig gilt es, seine Freiheitsrechte zu garantieren. Wenn wir während einer Notsituation vor die Wahl gestellt werden, welches dieser beiden Rechtsgüter wichtiger ist, entscheiden wir uns für das Leben des Bewohners und stellen seine Bewegungsfreiheit vorläufig hintenan.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen sind also nicht grundsätzlich auszuschließen und abzulehnen. Wenn sie nach einer gewissenhaften Abwägung von Risiken und Nutzen erfolgen, dienen sie dem Wohlergehen des Bewohners.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen aber immer das letzte Mittel bleiben. Wir werden stets versuchen, Alternativen zu finden, zu erproben und einzusetzen. Wir sind immer auch bereit, kreative oder unorthodoxe Wege zu beschreiten.
  • Der Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Erleichterung der Pflege ist in keinem Fall zulässig.
  • Alle Details im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen müssen lückenlos dokumentiert werden. Jeder Pflegekraft muss bewusst sein, dass nur schriftliche Nachweise im Fall von juristischen Streitigkeiten von Wert sind.
  • Wir sind uns stets bewusst, welchen zwischenmenschlichen Schaden die Durchführung einer Fixierung anrichten kann. Gleichzeitig muss jeder Pflegekraft klar sein, dass die dauerhafte Durchführung einer Fixierung auch Auswirkungen auf die eigene Psyche hat. Es besteht die Gefahr des Abstumpfens.
  • Freiheitsentziehende Maßnahme ist nicht gleich freiheitsentziehende Maßnahme. Es gibt viele Abstufungen beginnend mit dem kurzen Festhalten des Bewohners bis zur Fixierung per Gurtsystem auf dem Bett. Wir nutzen stets die mildeste Form, die den gewünschten Zweck erfüllt.
  • Das Vormundschaftsgericht ist die einzige Instanz zur Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Weder Angehörige, Ärzte noch Betreuer haben das Recht, eine langfristige Maßnahme anzuordnen oder zu genehmigen. Wir werden gleichzeitig niemals eine notwendige und genehmigte Fixierung einschränken oder beenden, nur weil Angehörige oder ein Betreuer dieses von uns fordern.
Ziele:
  • Die Würde des Bewohners bleibt trotz der freiheitsentziehenden Maßnahmen gewahrt.
  • Die unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Bewohners, von Mitbewohnern, Pflegekräften oder Dritten wird vermieden.
  • Es kommt zu keiner zusätzlichen Gefährdung des Bewohners durch die Fixierung selbst, also etwa durch das Gurtsystem.
  • Jede in unserem Haus durchgeführte freiheitsentziehende Maßnahme ist zu jedem Zeitpunkt begründet und rechtlich unangreifbar. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter vor straf- und zivilrechtlicher Verfolgung geschützt.
  • Die Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen steht im Einklang mit unserem Pflegeleitbild.
  • Falls es einen Weg gibt, eine freiheitsentziehende Maßnahme zu vermeiden, wird dieser von uns gefunden und genutzt.
Vorbereitung: Organisation
  • Alle Mitarbeiter werden regelmäßig zum Thema freiheitsentziehende Maßnahmen geschult. Wir nutzen insbesondere Rollenspiele, um den Umgang mit aggressiven oder selbstgefährdenden Senioren zu trainieren.
  • Ggf. besuchen wir Einrichtungen, die auf jede Fixierung verzichten und tauschen uns mit den Kollegen aus.
  • Wir stellen sicher, dass die Pflegeplanung jedes Bewohners auf einem aktuellen Stand ist. Wir listen dort auf, welche individuellen Maßnahmen erfolgsversprechend sind, wenn der Bewohner (auto-)aggressives Verhalten o.Ä. zeigt. Dazu zählen insbesondere Beschäftigungsangebote, Einzelgespräche aber auch medikamentöse Therapien.
  • Die Telefon- und Faxnummern des zuständigen Gerichts sind jedem Mitarbeiter bekannt. Dieses gilt auch für den Wochenenddienst, den jedes Gericht vorhält und der dort erfragt werden kann. Wir halten entsprechende Musterbriefe bereit, die jederzeit ausgefüllt und gefaxt werden können.
  • Wir haben einen Medizinproduktebeauftragten, der u.a. auch für die Funktionsfähigkeit der Fixierungssysteme zuständig ist. Der Beauftragte stellt zudem sicher, dass alle Mitarbeiter umfassend in die Handhabung der Geräte eingewiesen wurden und die Anleitungen gelesen haben. Die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes müssen erfüllt werden.
  • Die Anwendung von Fixierungsmaßnahmen wird regelmäßig im Rahmen von Pflegevisiten überprüft. Dieses ist Aufgabe der Pflegedienstleitung.
  • Die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen wird statistisch erfasst. Die Ergebnisse werden im Rahmen von Teamsitzungen diskutiert.
  • Sofern möglich werden auch die Angehörigen über die Notwendigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie deren Durchführung informiert. Es ist wichtig, dass diese die Problematik begreifen und die Maßnahmen akzeptieren.
Abwägung Wir prüfen, ob dem Bewohner die Freiheit überhaupt entzogen werden kann. Dieses ist i.d.R. auszuschließen bei Senioren, die zu geplanten Handlungen nicht (mehr) fähig sind. Etwa:
  • Bewusstlose
  • Komapatienten
  • Senioren unter massivem Alkoholeinfluss ("Vollrausch")
  • schwerste geistige- und/oder körperliche Behinderungen
  • umfassende Lähmungen, die zu einer Immobilität führen
  • Im Zweifel muss vor allem ein Punkt geklärt werden: Ist der Bewohner noch zu gezielten Bewegungen in der Lage? Oder handelt es sich nur noch um unwillkürliche Aktionen? Diese Entscheidung sollte ggf. der Hausarzt treffen.
  • Wir prüfen, ob eine Freiheitsbeschränkung rechtlich zulässig ist. Dieses ist der Fall bei:
  • Einwilligung des Bewohners, etwa durch eine schriftliche Notiz in der Pflegedokumentation
  • rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB
  • Vorliegen eines richterlichen Beschlusses
Einwilligung des Bewohners
  • Wir versuchen dem Bewohner die entwürdigende Erfahrung einer Zwangsmaßnahme zu ersparen. Bevor wir also aufgrund eines rechtfertigenden Notstands handeln oder einen richterlichen Beschluss anfordern, bitten wir den Bewohner um Kooperation. Er soll den notwendigen Maßnahmen zustimmen.
  • Für eine rechtsgültige Zustimmung muss der Bewohner in groben Zügen verstehen, was eine freiheitsentziehende Maßnahme ist und welche Risiken drohen, wenn darauf verzichtet wird. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Der Bewohner kann also auch unter Betreuung stehen.
  • Wenn wir uns nicht sicher sind, ob der Bewohner die Tragweite erfasst, ziehen wir den behandelnden Arzt hinzu. Dieser soll den mentalen Status des Bewohners einschätzen. Dieses ist insbesondere bei einer dementiellen Erkrankung sinnvoll.
  • Die Pflegekräfte müssen in der Lage sein, mit dem Bewohner sinnvoll zu kommunizieren.
  • Der Bewohner muss jederzeit seine Zustimmung widerrufen können. Alternativ dazu muss er in der Lage sein, eine Fixierung aus eigener Kraft zu lösen. Sofern keine Notsituation besteht, wird der Wunsch des Bewohners beachtet.
  • Die Zustimmung darf nicht durch Drohungen oder Täuschungen zustande gekommen sein. Problematisch ist es auch, wenn der Bewohner einer Fixierung zustimmt, nachdem er zuvor sediert wurde.
  • Auch wenn nicht mit der Zustimmung des Bewohners zu rechnen ist, wird diesem die Notwendigkeit der bevorstehenden Maßnahme erklärt.
Notstand Freiheitsbeschränkungen können ohne richterliche Entscheidung oder Prüfung zulässig sein, wenn ein rechtfertigender Notstand vorliegt und es keine andere Alternative gibt. Wir wägen ab, welche Gefahr besteht. Wir prüfen, ob diese so gravierend ist, dass eine Zwangsmaßnahme angemessen ist. Die Maßnahme muss einen Ausnahmecharakter haben und nur für kurze Zeit erfolgen.
  • Der Bewohner zeigt aggressives Verhalten gegen andere Personen.
  • Der Bewohner zeigt autoaggressives Verhalten, richtet die Gewalt also gegen sich selbst.
  • Es besteht die Gefahr eines Suizides. Dieses insbesondere, wenn der Bewohner für eine Selbsttötung das Haus verlassen will.
  • Der Bewohner würde ohne die Fixierung mutwillig Gegenstände beschädigen und somit erhebliche Kosten verursachen.
  • Aufgrund von plötzlich eingetretenen Umständen ist die Sturzgefahr unakzeptabel hoch. Es besteht das Risiko, dass sich der Bewohner massive Verletzungen zuzieht.
richterlicher Beschluss
  • Falls der Bewohner der Fixierung nicht zustimmt, benötigen wir einen richterlichen Beschluss. Dieser kann vom Betreuer / Bevollmächtigten beantragt oder von uns beim Vormundschaftsgericht angeregt werden.
  • Ein solcher Beschluss ist erforderlich, wenn eine Zwangsmaßnahme länger als einen halben Tag oder eine Nacht andauert. Ein Richter muss auch zustimmen, wenn kurze Maßnahmen wiederholt oder gar regelmäßig durchgeführt werden sollen.
  • Die Maßnahme kann nach Absenden des Antrages bis zur Entscheidung des Richters fortgeführt werden, sofern eine entsprechende Notsituation vorliegt.
Durchführung: Nutzung eines Bettgitters
  • Bettgitter dienen primär der Sicherung des Bewohners etwa während des Waschens oder bei Lagerungen. Sie verhindern, dass der Bewohner aus dem Bett fällt. Zudem kann sich der Bewohner daran festhalten und sich aktiv an der Maßnahme beteiligen. Wenn die Gitter nach Abschluss der Maßnahme nach unten gefahren werden, werden sie nicht als freiheitsentziehende Maßnahme betrachtet.
  • Die Nutzung von Bettgittern ist auch unproblematisch, wenn der Bewohner gar nicht in der Lage wäre, sich außerhalb des Bettes zu bewegen.
  • Wir prüfen stets, ob die Gefahr besteht, dass der Bewohner das Bettgitter überklettert. Damit  würde sich die Fallhöhe und somit das Verletzungsrisiko steigern. In diesem Fall wird auf die Nutzung des Bettgitters verzichtet oder die zusätzliche Fixierung per Gurtsystem (insbesondere per Bauchgurt) geprüft.
  • Wenn nur die obere Hälfte des Bettgitters hochgefahren wird ("Halbseitengitter"), ist der Bewohner gut vor einem Sturz aus dem Bett geschützt. Da er das Bett über den freien Bereich am Bettende verlassen kann, liegt keine Freiheitsbeschränkung vor.
Nutzung eines Gurtsystems
  • Vor der Nutzung muss die Pflegekraft das Gurtsystem kontrollieren. Die Funktionsfähigkeit muss sichergestellt werden.
  • Das Gurtsystem darf nur in der dafür vorgesehenen Weise genutzt werden.
  • Wir stellen sicher, dass die Körpergröße des Bewohners bei der Auswahl und Einstellung des Gurtsystems berücksichtigt ist.
  • Die Bettgitter werden hochgefahren und mit den vorgesehenen Polstern versehen. Wir vermeiden damit, dass sich der Bewohner Gliedmaßen einklemmt oder sich stranguliert.
  • Bauchgurte werden nicht zu fest und nicht zu weit angelegt. Zusätzliche Polsterungen werden nur dann genutzt, wenn der Hersteller diese empfiehlt. Der korrekte Sitz der seitlichen Befestigungen wird kontrolliert, da der Bauchgurt ansonsten verrutschen könnte.
Nutzung eines Bauchgurtes oder eines Rollstuhltisches im Rollstuhl
  • Die Nutzung eines Bauchgurtes im Rollstuhl ist an sich keine Freiheitsbeschränkung. Dieses insbesondere dann nicht, wenn der Bauchgurt die gefahrlose Verwendung des Rollstuhls überhaupt erst möglich macht und dem Bewohner somit die Mobilität innerhalb des Hauses garantiert.
  • Die Verwendung eines Bauchgurtes wirft keine rechtlichen Fragen auf, wenn der Bewohner diesen eigenständig lösen kann oder die Pflegekraft diesen auf Wunsch sofort entfernt.
  • Wir stellen sicher, dass der Rollstuhl mit dem fixierten Senioren nicht nach vorne wegkippen kann. Wir sorgen auch dafür, dass der Bewohner nicht nach unten durchrutscht.
  • Tische, die fest mit den Seitenlehnen des Rollstuhls verbunden sind, eignen sich dazu, den Bewohner am Aufstehen zu hindern. Deren Nutzung unterliegt somit den gleichen Beschränkungen wie bei Gurten.
Nutzung von Psychopharmaka
  • Viele Erkrankungen werden mit Psychopharmaka behandelt. Als Nebenwirkung wird oftmals der Bewegungsantrieb des Bewohners gedämpft. Eine solche Heiltherapie ist keine Freiheitsbeschränkung. Sie muss nicht beim Vormundschaftsgericht beantragt werden.
  • Werden die Psychopharmaka jedoch gezielt verabreicht, um den Bewohner immobil zu machen, muss ein Richter diesem zustimmen.
  • In keinem Fall dürfen Psychopharmaka ohn

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