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Vers. 3.07 |
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Standard
"freiheitsentziehende Maßnahme" |
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Die Abwägung von elementaren Grundrechten ist
eine Aufgabe, mit der selbst erfahrene Richter bisweilen ihre Probleme
haben. Pflegekräfte jedoch müssen diese Entscheidung jeden Tag treffen.
Die Grenze zwischen notwendiger Sicherheitsmaßnahme und illegaler
Freiheitsberaubung verläuft mitten durch die pflegerische Praxis. |
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Bitte beachten Sie den aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.06.2012, Az. XII ZB 24/12)
wichtige Hinweise:
- Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert
in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in
einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort
anpasst werden.
- Unverzichtbar
ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und
Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen.
Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern
kontraindiziert.
- Dieser Standard
eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe
müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen
"Patient".
Dieses Dokument
ist auch als Word-Dokument (rtf-Format) verfügbar. Klicken Sie hier!
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Standard "freiheitsentziehende Maßnahme"
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Definition: |
- Freiheitsentziehung ist eine besondere
Form der Gewaltanwendung. Gemäß Strafgesetzbuch ist die
ungerechtfertigte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ein Vergehen, das
mit bis zu fünf Jahren Haft sanktioniert werden kann.
- Im pflegerischen und im medizinischen
Bereich ist es jedoch aufgrund verschiedener Krankheitsbilder oft
unvermeidlich, Menschen zum Selbst- und zum Fremdschutz zu fixieren und
ihnen somit die Bewegungsfreiheit zu nehmen. Der Gesetzgeber hat dieses
erkannt und erlaubt freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wichtig für die rechtliche Bewertung ist
die Frage, ob der Bewohner überhaupt in der Lage ist, sein Recht auf
Bewegungsfreiheit auszuüben. Ein gelähmter alter Mensch hat dafür nicht
die körperlichen Voraussetzungen. Ein Komapatient wiederum ist auf
absehbare Zeit nicht fähig, den Willen zur Fortbewegung zu entwickeln.
Bei beiden Betroffenen ist es also z. B. zulässig, die Seitengitter
hochzufahren, um ein Herausfallen aus dem Bett zu verhindern. Anders
ist das bei Senioren, die eigentlich in der Lage wären, ihren
Aufenthaltsort zu verändern, das aber aktuell gar nicht wollen. Dieses
ist etwa bei schlafenden oder bei lethargischen Bewohnern der Fall.
Solche Betroffene haben das Recht und die Möglichkeiten, ihre
Entscheidung jederzeit zu ändern. Eine verschlossene Tür würde sie
daran aber hindern.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen sind
zulässig, wenn der Bewohner ihnen zustimmt und einwilligungsfähig ist.
Er muss also die erforderliche Einsichts- und Urteilfähigkeit besitzen,
um die Folgen dieser Maßnahme zu verstehen.
- Die freiheitsentziehenden
Maßnahmen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das
Betreuungsgericht festgestellt hat, dass alle gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung eines bevollmächtigten
Betreuers allein reicht nicht aus.
- Unter freiheitsentziehende Maßnahmen
fallen alle Handlungen, die die körperliche Bewegungsfreiheit
einschränken und nicht vom betroffenen Senioren eigenständig rückgängig
gemacht werden können.
- hochfahren des Bettgitters
- Fixierungsgurte u.Ä. im Bett
oder im Rollstuhl (auf Rollstuhltische)
- Verschließen von Türen.
Begrenzung des Bewegungsspielraumes auf das eigene Zimmer, den
Wohnbereich oder das Areal des Pflegeheimes
- Nutzung von Trickschlössern,
Einbau von Schließsystemen mit Chipkarten
- Nutzung von Alarmsystemen,
die jedes Entweichen eines Senioren melden, damit dieser am Ausgang
abgefangen wird
- Anwendung von körperlicher
Gewalt
- Nutzung von Drohungen oder
anderem psychischen Druck
- Verabreichung von sedierenden
Psychopharmaka
- dauerhaftes Feststellen der
Rollstuhlbremse
- Nutzung von Schlafsäcken, die
nur durch die Pflegekräfte geöffnet werden können.
- Nutzung von
Ganzkörperkleidung (sog. "Strampler"), die den Senioren am Kotschmieren
u.Ä. hindern
- Wegnahme von Kleidung,
Schuhen oder anderen Hilfsmitteln, die für die Mobilität benötigt werden
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Grundsätze: |
- Wir müssen die Gesundheit und das Leben
des Bewohners schützen. Gleichzeitig gilt es, seine Freiheitsrechte zu
garantieren. Wenn wir während einer Notsituation vor die Wahl gestellt
werden, welches dieser beiden Rechtsgüter wichtiger ist, entscheiden
wir uns für das Leben des Bewohners und stellen seine Bewegungsfreiheit
vorläufig hintenan.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen sind also
nicht grundsätzlich auszuschließen und abzulehnen. Wenn sie nach einer
gewissenhaften Abwägung von Risiken und Nutzen erfolgen, dienen sie dem
Wohlergehen des Bewohners.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen
aber immer das letzte Mittel bleiben. Wir werden stets versuchen,
Alternativen zu finden, zu erproben und einzusetzen. Wir sind immer
auch bereit, kreative oder unorthodoxe Wege zu beschreiten.
- Der Einsatz von freiheitsentziehenden
Maßnahmen zur Erleichterung der Pflege ist in keinem Fall zulässig.
- Alle Details im Zusammenhang mit
freiheitsentziehenden Maßnahmen müssen lückenlos dokumentiert werden.
Jeder Pflegekraft muss bewusst sein, dass nur schriftliche Nachweise im
Fall von juristischen Streitigkeiten von Wert sind.
- Wir sind uns stets bewusst, welchen
zwischenmenschlichen Schaden die Durchführung einer Fixierung anrichten
kann. Gleichzeitig muss jeder Pflegekraft klar sein, dass die
dauerhafte Durchführung einer Fixierung auch Auswirkungen auf die
eigene Psyche hat. Es besteht die Gefahr des Abstumpfens.
- Freiheitsentziehende Maßnahme ist nicht
gleich freiheitsentziehende Maßnahme. Es gibt viele Abstufungen
beginnend mit dem kurzen Festhalten des Bewohners bis zur Fixierung per
Gurtsystem auf dem Bett. Wir nutzen stets die mildeste Form, die den
gewünschten Zweck erfüllt.
- Das Vormundschaftsgericht ist die einzige
Instanz zur Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Weder
Angehörige, Ärzte noch Betreuer haben das Recht, eine langfristige
Maßnahme anzuordnen oder zu genehmigen. Wir werden gleichzeitig niemals
eine notwendige und genehmigte Fixierung einschränken oder beenden, nur
weil Angehörige oder ein Betreuer dieses von uns fordern.
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Ziele: |
- Die Würde des Bewohners bleibt trotz der
freiheitsentziehenden Maßnahmen gewahrt.
- Die unmittelbare Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit des Bewohners, von Mitbewohnern, Pflegekräften oder
Dritten wird vermieden.
- Es kommt zu keiner zusätzlichen
Gefährdung des Bewohners durch die Fixierung selbst, also etwa durch
das Gurtsystem.
- Jede in unserem Haus durchgeführte
freiheitsentziehende Maßnahme ist zu jedem Zeitpunkt begründet und
rechtlich unangreifbar. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter vor straf-
und zivilrechtlicher Verfolgung geschützt.
- Die Durchführung von
freiheitsentziehenden Maßnahmen steht im Einklang mit unserem
Pflegeleitbild.
- Falls es einen Weg gibt, eine
freiheitsentziehende Maßnahme zu vermeiden, wird dieser von uns
gefunden und genutzt.
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Vorbereitung: |
Organisation |
- Alle Mitarbeiter werden regelmäßig zum
Thema freiheitsentziehende Maßnahmen geschult. Wir nutzen insbesondere
Rollenspiele, um den Umgang mit aggressiven oder selbstgefährdenden
Senioren zu trainieren.
- Ggf. besuchen wir Einrichtungen, die auf
jede Fixierung verzichten und tauschen uns mit den Kollegen aus.
- Wir stellen sicher, dass die
Pflegeplanung jedes Bewohners auf einem aktuellen Stand ist. Wir listen
dort auf, welche individuellen Maßnahmen erfolgsversprechend sind, wenn
der Bewohner (auto-)aggressives Verhalten o.Ä. zeigt. Dazu zählen
insbesondere Beschäftigungsangebote, Einzelgespräche aber auch
medikamentöse Therapien.
- Die Telefon- und Faxnummern des
zuständigen Gerichts sind jedem Mitarbeiter bekannt. Dieses gilt auch
für den Wochenenddienst, den jedes Gericht vorhält und der dort erfragt
werden kann. Wir halten entsprechende Musterbriefe bereit, die
jederzeit ausgefüllt und gefaxt werden können.
- Wir haben einen
Medizinproduktebeauftragten, der u.a. auch für die Funktionsfähigkeit
der Fixierungssysteme zuständig ist. Der Beauftragte stellt zudem
sicher, dass alle Mitarbeiter umfassend in die Handhabung der Geräte
eingewiesen wurden und die Anleitungen gelesen haben. Die Vorgaben des
Medizinproduktegesetzes müssen erfüllt werden.
- Die Anwendung von Fixierungsmaßnahmen
wird regelmäßig im Rahmen von Pflegevisiten überprüft. Dieses ist
Aufgabe der Pflegedienstleitung.
- Die Anwendung von freiheitsentziehenden
Maßnahmen wird statistisch erfasst. Die Ergebnisse werden im Rahmen von
Teamsitzungen diskutiert.
- Sofern möglich werden auch die
Angehörigen über die Notwendigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen
sowie deren Durchführung informiert. Es ist wichtig, dass diese die
Problematik begreifen und die Maßnahmen akzeptieren.
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Abwägung |
Wir prüfen, ob dem
Bewohner die Freiheit überhaupt entzogen werden kann. Dieses ist i.d.R.
auszuschließen bei Senioren, die zu geplanten Handlungen nicht (mehr)
fähig sind. Etwa:
- Bewusstlose
- Komapatienten
- Senioren unter massivem Alkoholeinfluss
("Vollrausch")
- schwerste geistige- und/oder körperliche
Behinderungen
- umfassende Lähmungen, die zu einer
Immobilität führen
- Im Zweifel muss vor allem ein Punkt
geklärt werden: Ist der Bewohner noch zu gezielten Bewegungen in der
Lage? Oder handelt es sich nur noch um unwillkürliche Aktionen? Diese
Entscheidung sollte ggf. der Hausarzt treffen.
- Wir prüfen, ob eine Freiheitsbeschränkung
rechtlich zulässig ist. Dieses ist der Fall bei:
- Einwilligung des Bewohners, etwa durch
eine schriftliche Notiz in der Pflegedokumentation
- rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB
- Vorliegen eines richterlichen Beschlusses
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Einwilligung des
Bewohners |
- Wir versuchen dem Bewohner die
entwürdigende Erfahrung einer Zwangsmaßnahme zu ersparen. Bevor wir
also aufgrund eines rechtfertigenden Notstands handeln oder einen
richterlichen Beschluss anfordern, bitten wir den Bewohner um
Kooperation. Er soll den notwendigen Maßnahmen zustimmen.
- Für eine rechtsgültige Zustimmung muss
der Bewohner in groben Zügen verstehen, was eine freiheitsentziehende
Maßnahme ist und welche Risiken drohen, wenn darauf verzichtet wird.
Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Der Bewohner kann also
auch unter Betreuung stehen.
- Wenn wir uns nicht sicher sind, ob der
Bewohner die Tragweite erfasst, ziehen wir den behandelnden Arzt hinzu.
Dieser soll den mentalen Status des Bewohners einschätzen. Dieses ist
insbesondere bei einer dementiellen Erkrankung sinnvoll.
- Die Pflegekräfte müssen in der Lage sein,
mit dem Bewohner sinnvoll zu kommunizieren.
- Der Bewohner muss jederzeit seine
Zustimmung widerrufen können. Alternativ dazu muss er in der Lage sein,
eine Fixierung aus eigener Kraft zu lösen. Sofern keine Notsituation
besteht, wird der Wunsch des Bewohners beachtet.
- Die Zustimmung darf nicht durch Drohungen
oder Täuschungen zustande gekommen sein. Problematisch ist es auch,
wenn der Bewohner einer Fixierung zustimmt, nachdem er zuvor sediert
wurde.
- Auch wenn nicht mit der Zustimmung des
Bewohners zu rechnen ist, wird diesem die Notwendigkeit der
bevorstehenden Maßnahme erklärt.
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Notstand |
Freiheitsbeschränkungen
können ohne richterliche Entscheidung oder Prüfung zulässig sein, wenn
ein rechtfertigender Notstand vorliegt und es keine andere Alternative
gibt. Wir wägen ab, welche Gefahr besteht. Wir prüfen, ob diese so
gravierend ist, dass eine Zwangsmaßnahme angemessen ist. Die Maßnahme
muss einen Ausnahmecharakter haben und nur für kurze Zeit erfolgen.
- Der Bewohner zeigt aggressives Verhalten
gegen andere Personen.
- Der Bewohner zeigt autoaggressives
Verhalten, richtet die Gewalt also gegen sich selbst.
- Es besteht die Gefahr eines Suizides.
Dieses insbesondere, wenn der Bewohner für eine Selbsttötung das Haus
verlassen will.
- Der Bewohner würde ohne die Fixierung
mutwillig Gegenstände beschädigen und somit erhebliche Kosten
verursachen.
- Aufgrund von plötzlich eingetretenen
Umständen ist die Sturzgefahr unakzeptabel hoch. Es besteht das Risiko,
dass sich der Bewohner massive Verletzungen zuzieht.
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richterlicher Beschluss |
- Falls der Bewohner der Fixierung nicht
zustimmt, benötigen wir einen richterlichen Beschluss. Dieser kann vom
Betreuer / Bevollmächtigten beantragt oder von uns beim
Vormundschaftsgericht angeregt werden.
- Ein solcher Beschluss ist erforderlich,
wenn eine Zwangsmaßnahme länger als einen halben Tag oder eine Nacht
andauert. Ein Richter muss auch zustimmen, wenn kurze Maßnahmen
wiederholt oder gar regelmäßig durchgeführt werden sollen.
- Die Maßnahme kann nach Absenden des
Antrages bis zur Entscheidung des Richters fortgeführt werden, sofern
eine entsprechende Notsituation vorliegt.
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Durchführung: |
Nutzung eines
Bettgitters |
- Bettgitter dienen primär der Sicherung
des Bewohners etwa während des Waschens oder bei Lagerungen. Sie
verhindern, dass der Bewohner aus dem Bett fällt. Zudem kann sich der
Bewohner daran festhalten und sich aktiv an der Maßnahme beteiligen.
Wenn die Gitter nach Abschluss der Maßnahme nach unten gefahren werden,
werden sie nicht als freiheitsentziehende Maßnahme betrachtet.
- Die Nutzung von Bettgittern ist auch
unproblematisch, wenn der Bewohner gar nicht in der Lage wäre, sich
außerhalb des Bettes zu bewegen.
- Wir prüfen stets, ob die Gefahr besteht,
dass der Bewohner das Bettgitter überklettert. Damit würde
sich die Fallhöhe und somit das Verletzungsrisiko steigern. In diesem
Fall wird auf die Nutzung des Bettgitters verzichtet oder die
zusätzliche Fixierung per Gurtsystem (insbesondere per Bauchgurt)
geprüft.
- Wenn nur die obere Hälfte des Bettgitters
hochgefahren wird ("Halbseitengitter"), ist der Bewohner gut vor einem
Sturz aus dem Bett geschützt. Da er das Bett über den freien Bereich am
Bettende verlassen kann, liegt keine Freiheitsbeschränkung vor.
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Nutzung eines
Gurtsystems |
- Vor der Nutzung muss die Pflegekraft das
Gurtsystem kontrollieren. Die Funktionsfähigkeit muss sichergestellt
werden.
- Das Gurtsystem darf nur in der dafür
vorgesehenen Weise genutzt werden.
- Wir stellen sicher, dass die Körpergröße
des Bewohners bei der Auswahl und Einstellung des Gurtsystems
berücksichtigt ist.
- Die Bettgitter werden hochgefahren und
mit den vorgesehenen Polstern versehen. Wir vermeiden damit, dass sich
der Bewohner Gliedmaßen einklemmt oder sich stranguliert.
- Bauchgurte werden nicht zu fest und nicht
zu weit angelegt. Zusätzliche Polsterungen werden nur dann genutzt,
wenn der Hersteller diese empfiehlt. Der korrekte Sitz der seitlichen
Befestigungen wird kontrolliert, da der Bauchgurt ansonsten verrutschen
könnte.
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Nutzung eines
Bauchgurtes oder eines Rollstuhltisches im Rollstuhl |
- Die Nutzung eines Bauchgurtes im
Rollstuhl ist an sich keine Freiheitsbeschränkung. Dieses insbesondere
dann nicht, wenn der Bauchgurt die gefahrlose Verwendung des Rollstuhls
überhaupt erst möglich macht und dem Bewohner somit die Mobilität
innerhalb des Hauses garantiert.
- Die Verwendung eines Bauchgurtes wirft
keine rechtlichen Fragen auf, wenn der Bewohner diesen eigenständig
lösen kann oder die Pflegekraft diesen auf Wunsch sofort entfernt.
- Wir stellen sicher, dass der Rollstuhl
mit dem fixierten Senioren nicht nach vorne wegkippen kann. Wir sorgen
auch dafür, dass der Bewohner nicht nach unten durchrutscht.
- Tische, die fest mit den Seitenlehnen des
Rollstuhls verbunden sind, eignen sich dazu, den Bewohner am Aufstehen
zu hindern. Deren Nutzung unterliegt somit den gleichen Beschränkungen
wie bei Gurten.
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Nutzung von
Psychopharmaka |
- Viele Erkrankungen werden mit
Psychopharmaka behandelt. Als Nebenwirkung wird oftmals der
Bewegungsantrieb des Bewohners gedämpft. Eine solche Heiltherapie ist
keine Freiheitsbeschränkung. Sie muss nicht beim Vormundschaftsgericht
beantragt werden.
- Werden die Psychopharmaka jedoch gezielt
verabreicht, um den Bewohner immobil zu machen, muss ein Richter diesem
zustimmen.
- In keinem Fall dürfen Psychopharmaka ohn
+++ Gekürzte Version. Das komplette Dokument finden Sie hier. +++
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Weitere Informationen
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Fixierung;
Freiheitsentziehung; Maßnahme, freiheitsentziehende; Gerontopsychiatrie |
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diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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