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Version 2.08 - 2013

Recht in der Pflege: So riskant sind Bedarfsmedikationen!

 
Normalerweise reagieren Ärzte höchst allergisch auf jeden Versuch, ihre Kompetenzen zu beschneiden. Ganz anders bei Bedarfsmedikationen. Hier lassen sich viele Mediziner ganz gerne die Diagnosestellung samt Therapieanordnung aus der Hand nehmen. Wir zeigen Ihnen, wie schnell Pflegekräfte für ärztliche Bequemlichkeit haften.
 
 
Eine Medikation muss stets durch den Arzt erfolgen und auf die konkrete Situation eines Bewohners bzw. Klienten zugeschnitten sein. Sie erfüllt alle Kriterien der "Sechs-W-Regel". Pflegekräfte wissen bei der Vergabe also ganz genau

  • welcher Patient das Medikament erhält
  • welches Medikament verabreicht werden soll
  • welche Dosierung gewählt werden soll
  • welche Uhrzeit für die Medikamentengabe gewählt werden soll
  • welche Applikation die richtige ist
  • welche konkreten Vitalzeichen vorliegen müssen bzw. bei welcher genauen Indikation das Medikament verabreicht werden darf.
Eine pauschal formulierte Bedarfsmedikation hingegen ist rechtlich riskant, da sie Interpretationsspielraum lässt und die Therapie und die Diagnostik auf die Pflegekräfte überträgt. Pflegekräfte müssten also bei der Durchführung der Bedarfsmedikation Entscheidungen treffen, die in das ärztliche Ermessen fallen.

Aus diesem Grund ist der MDK vielfach der irrigen Meinung, dass eine Bedarfsmedikation in der Pflegedokumentation nicht erlaubt wäre. In Einzelfällen ist aber eine Bedarfsmedikation sehr sinnvoll. Sie hilft, unnötige Schmerzen oder Unruhezustände zu vermeiden.

Ein Fallbeispiel: Ein Bewohner leidet unter den Nachwirkungen einer TEP. Die Folge sind Schmerzen, die ihn insbesondere in der Nacht quälen und um den Schlaf bringen. Der Arzt notiert:

  • "4. September 2013: Dr. Müller: Metamizol 500 bei Schmerzen, 2 Tabletten, Maximaldosis 10 Tabletten."
Eine solche Anweisung ist problematisch, denn sie überlässt der Pflegekraft die Entscheidung, bei welchen Schmerzen das Mittel gegeben werden müsste. Besser wäre also der Zusatz:
  • "Bei nächtlichen Hüftschmerzen, die länger als eine halbe Stunde anhalten und von Herrn Schmidt als stark beschrieben werden."
Unproblematisch ist es, wenn der Bedarf an einfach messbare Vitaldaten gebunden wird. Beispiel: Ein Medikament soll verabreicht werden, sobald ein bestimmter Blutdruck erreicht wird oder das Fieber eine bestimmte Temperatur überschreitet.

Ganz anders ist die Lage bei dementen Bewohnern, die Psychopharmaka benötigen. Das Handeln von verwirrten Senioren lässt sich nicht in Schablonen fassen oder objektiv messen. Nachlässigerweise vermerkt manch Arzt bei der Medikation schlicht
  • "bei Unruhe"
oder
  • "bei Bedarf".
Eine Pflegekraft, die eine solche Bedarfsmedikation ausführt, entscheidet eigenständig über den Einsatz. Sie macht sich quasi selbst zum "Behelfsarzt" und ist somit bei eventuellen Gesundheitsschäden haftbar. In solchen Fällen ist es sinnvoller, die Bedarfsmedikation präzise auf den jeweiligen Einzelfall "maßzuschneidern". Deshalb ist es Aufgabe der Pflegekraft, dem Arzt eine präzise Formulierung vorzuschlagen. Denn nur die Pflegekräfte kennen die spezielle Situation, in der ein Bewohner / Klient die Bedarfsmedikation wirklich benötigt.

Also etwa:
  • "bei Laufunruhe, die länger als 30 Minuten anhält, und wenn sich die Bewohnerin auch durch persönliche Ansprache nicht beruhigen lässt."
Wenn diese Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegekräften nicht funktioniert, ziehen viele Pflegedienstleitungen die Notbremse und untersagen den Pflegekräften die Durchführung von Bedarfsmedikationen. Stattdessen muss stets der Arzt gerufen werden. Verständlich, dass eine solche Politik nicht eben zu einem guten Verhältnis zwischen dem Mediziner und der Einrichtung beiträgt.

Falls in Ihrer Einrichtung dennoch Bedarfsmedikationen erlaubt sind, sollten verschiedene Sicherheitsrichtlinien beachtet werden:
  • Die Bedarfsmedikation muss alle erforderlichen Informationen umfassen und darf keine Fragen offen lassen.
  • Wenn Pflegekräfte aufgrund ihrer Ausbildung erkennen müssen, dass ein Bewohner durch eine falsche Medikation gefährdet würde, müssen diese die Durchführung verweigern.
  • Achten Sie zudem darauf, dass die Anordnung schriftlich erfolgte und unterschrieben ist.
  • Die Durchführung der Medikation sowie die Reaktionen des Bewohners auf die Arznei werden sorgfältig dokumentiert.

 
 
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema

Schlüsselwörter für diese Seite Bedarfsmedikation; Medikament; Arzneimittel; Arzt; Tätigkeiten, ärztliche; Schmerz; Delegation; Rezept; Verordnung, ärztliche
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.