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Vers. 2..13a |
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Standard
"Delegation ärztlicher Tätigkeiten" |
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Wer darf was? Diese Frage lässt sich
rechtssicher derzeit nicht beantworten. Das liegt vor allem an
einer lückenhaften Gesetzgebung, einer inkonsequenten
MDK-Prüfanleitung und dreisten Krankenversicherungen. Wir zeigen
Ihnen, wie Sie mit einem soliden Standard und einer
Kompetenzmatrix die Haftungsrisiken senken und gleichzeitig die
Pflegenote aufbessern. |
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Wichtige Hinweise:
- Zweck unseres Musters ist es nicht,
unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser
Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und
an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
- Unverzichtbar ist immer auch eine
inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte,
da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen.
Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten
Krankheitsbildern kontraindiziert.
- Dieser Standard eignet sich für die
ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen
jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen
"Patient".
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 (Hinweis: Dieser Standard muss an die
Gegebenheiten in Ihrem Pflegeheim oder in ihrem Pflegedienst
angepasst werden. Zu beachten sind neben dem Versorgungsvertrag
insbesondere auch regionale Unterschiede. In einigen
Bundesländern drängt der MDK darauf, dass Behandlungspflege
ausschließlich von examiniertem Personal durchgeführt wird.
Dieses soll aber nicht zusätzlich vergütet werden. In vielen
Fällen haben Pflegedienste diesem Wunsch bereits entsprochen.)
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Standard Delegation ärztlicher
Tätigkeiten |
Definition: |
- Die
Pflegebedürftigkeit der Senioren erfordert, dass unsere Pflegekräfte
auf Veranlassung der Ärzte diese bei ihrer Arbeit unterstützen.
Diese Unterstützung umfasst auch die Durchführung ärztlicher
Tätigkeiten, sofern diese zuvor an die Pflegekraft delegiert wurden.
Die nicht unerheblichen Haftungsrisiken zwingen uns allerdings zu
einer umfassenden rechtlichen Absicherung.
- In der
pflegerischen Praxis ergibt sich häufig die Frage, welche
Qualifikation erforderlich ist, um bestimmte Tätigkeiten
durchzuführen.
- Pflegedienste
können die Mindestvoraussetzungen aus dem Versorgungsvertrag
ableiten, den sie nach § 132/132a SGB V abgeschlossen haben. Dort
werden einzelne Pflegemaßnahmen aufgelistet und festgeschrieben,
welche Ausbildung für die Durchführung erforderlich ist. Zu beachten
sind auch die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher
Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V. Auch hier werden die Zuständigkeiten
von Pflegefach- und Pflegehilfskräften sowie Ärzten abgegrenzt.
- In der
stationären Pflege gibt es keine verbindliche vertragliche Regelung,
die definiert, welche Ausbildung für einzelne Pflegemaßnahmen
erforderlich ist.
- Für
beide Versorgungsformen gilt die MDK-Anleitung zur Prüfung der
Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI. Dort heißt es (Punkt 18.5
stationär, bzw. Punkt 15.5 ambulant):
- Sind
die Mitarbeiter entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation
eingesetzt worden? Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn
die eingesetzten Mitarbeiter die formale Qualifikation haben
oder für eingesetzte Mitarbeiter ohne formale Qualifikation der
Nachweis der materiellen Qualifikation (z.B. Fortbildung,
Anleitung) vorliegt.
- Daraus lässt
sich ableiten, dass Pflegehilfskräfte z.B. auch Medikamente
verabreichen können, wenn Nachweise über entsprechende
Fortbildungen, Anleitung und Delegation vorliegen.
- Wir
unterscheiden zwischen einer formellen Qualifikation und einer
materiellen Qualifikation. Eine formelle Qualifikation besteht, wenn
eine Pflegekraft eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat und über
die entsprechende Bescheinigung verfügt. Eine materielle
Qualifikation liegt vor, wenn eine Pflegekraft die Tätigkeit in der
Praxis auch wirklich beherrscht. So kann es etwa sein, dass eine
Pflegekraft ausweislich ihres Examens eine bestimmte Tätigkeit
ausführen dürfte, diese aber mangels praktischer Erfahrung
tatsächlich aber gar nicht beherrscht. Solche Defizite können etwa
nach einem mehrjährigen Erziehungsurlaub auftreten.
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Grundsätze: |
- Eine gute
Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegekraft ist unverzichtbar für
die Gesundheit unserer Bewohner. Wir sind daher stets bemüht, eine
reibungslose Kooperation zu ermöglichen.
- Gleichzeitig
ist es unsere Pflicht, unsere Mitarbeiter und die Einrichtung vor
unberechtigten Haftungsansprüchen zu schützen. Daher wird jede
ärztliche Anweisung und ihre Umsetzung durch unsere Pflegekräfte
genau dokumentiert. Insbesondere wenn der Arzt eine schriftliche
Fixierung der Anordnung verweigert, muss die mündliche Anweisung
genau und unter Zeugen auf dem dafür vorgesehenen Formblatt
protokolliert werden.
- Die Delegation
durch den Arzt wird immer kritisch hinterfragt. Aufgrund ihrer
Ausbildung und ihrer langjährigen Erfahrung haben Pflegekräfte das
Recht und die Pflicht, ggf. auch einem Mediziner zu widersprechen.
- Auch eine
jahre- oder jahrzehntelange gute Zusammenarbeit mit einem Arzt darf
nicht dazu führen, dass die hier beschriebenen Sicherheitsregeln nur
noch eingeschränkt umgesetzt werden.
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Ziele: |
- Unsere
Bewohner sollen stets die optimale medizinische Betreuung erhalten.
Dazu ist es unerlässlich, dass die ärztlichen Anweisungen genau
befolgt werden.
- Unsere
Pflegekräfte und unsere Einrichtung müssen vor Haftungsrisiken
geschützt werden.
- Die Ärzte
unserer Bewohner und unser Pflegeteam sollen partnerschaftlich und
vertrauensvoll zusammenarbeiten.
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Vorbereitung: |
allgemeine Organisation |
- Neben allen
Telefonen im Wohnbereich, die von Pflegekräften genutzt werden,
liegt stets ein Vorrat an Vordrucken des Protokolls "ärztliche
Anordnung".
- Die
Pflegedienstleitung erstellt eine Kompetenzmatrix. Diese Tabelle
definiert, welche Qualifikation erforderlich ist, um bestimmte
Pflegemaßnahmen durchzuführen.
- Alle auf
unsere Pflegekräfte ausgestellten Befähigungsnachweise
("Spritzenscheine" usw.) werden in einem angemessenen Zyklus
erneuert.
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allgemeine Maßnahmen für alle Pflegekräfte |
- Unsere
Mitarbeiter werden regelmäßig fortgebildet.
- Unsere
Mitarbeiter werden angehalten, im Zweifelsfall vor Ausführung einer
Delegation stets Rücksprache mit der Pflegedienstleitung zu halten.
- Wenn sich der
Kontakt zu einem bestimmten Arzt erfahrungsgemäß problematisch
gestaltet, wird der richtige Umgang mit solchen Medizinern bei
Teambesprechungen thematisiert und ggf. in Rollenspielen geübt.
- Wir
ermutigen unsere Mitarbeiter zu Selbstvertrauen und Selbstkritik.
-
Selbstvertrauen, um im Dialog mit dem Arzt die eigenen
Interessen und die des Bewohners vertreten zu können.
-
Selbstkritik, um die eigenen Fähigkeiten korrekt einzuschätzen
und deren Grenzen zu erkennen.
- Wir stellen
sicher, dass Pflegekräfte über alle Fähigkeiten verfügen, über die
sie ausweislich ihrer Ausbildung eigentlich verfügen sollten. Wir
kontrollieren das Vorhandensein dieser Fähigkeiten engmaschig
mittels Pflegevisiten.
- Ggf.
vorhandene Qualifizierungslücken werden durch interne oder externe
Fortbildungen geschlossen.
- Der Umfang der
medizinischen Tätigkeiten, die im Rahmen einer Delegation von der
Pflegekraft zu leisten sind, wird in der jeweiligen
Stellenbeschreibung genau definiert.
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spezielle Maßnahmen für Pflegehilfskräfte |
- Wir verfügen
über ein Einarbeitungskonzept für Pflegehilfskräfte. Sie werden von
unserem Praxismentor sorgfältig begleitet. Der Praxismentor steht
der Pflegehilfskraft auch später immer als Ansprechpartner zur
Verfügung.
- Maßnahmen, die
von Pflegehilfskräften durchgeführt werden, folgen strikt der
Pflegeplanung. Diese Pflegeplanung wird immer von einer
Pflegefachkraft erstellt.
- Wir ermuntern
Pflegehilfskräfte, sich durch entsprechende Weiterbildungen zur
Pflegefachkraft zu qualifizieren.
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Durchführung: |
Annahme einer Delegation |
- Eine ärztliche
Tätigkeit darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Pflegekraft
die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Voraussetzung dazu sind die entsprechende Qualifikation und die
tatsächlichen Fähigkeiten der Pflegekraft.
- Die
Pflegekraft lässt sich die durchzuführende Tätigkeit vom Arzt genau
erklären. (Dosierung, Darreichungsform, Einnahmezeitpunkt usw.)
Unklare Punkte werden von der Pflegekraft stets erneut angesprochen
und umfassend geklärt.
- Die
Pflegekraft bittet den Arzt stets freundlich, die Anweisungen
schriftlich in die Dokumentationsmappe des Bewohners einzutragen.
Sie achtet darauf, dass die Informationen leserlich und vollständig
vermerkt werden. Im Zweifelsfall fragt die Pflegekraft erneut nach.
- Bei Ärzten,
die erfahrungsgemäß eine schriftliche Fixierung der Anweisungen
ablehnen, sollten nach Möglichkeit bei der Erläuterung zwei
Pflegekräfte anwesend sein. Eine Pflegekraft dokumentiert die
Anweisungen, die andere überprüft die Eintragung. Beide
unterschreiben mit ihrem Kürzel.
(Hinweis: In der
Berufsordnung für Ärzte ist festgelegt, dass jede Anordnung oder
Verordnung schriftlich festgehalten werden muss. Dies muss aber nicht
notwendigerweise in der Pflegedokumentation erfolgen. Rein rechtlich
wären auch ein Zettel oder das Rezept samt Angabe der Dosierung
ausreichend.)
- Bei
telefonischen Anweisungen bittet die Pflegekraft stets zusätzlich um
schriftliche Anweisungen per Fax. Wird dieses abgelehnt, so notiert
die Pflegekraft die Anweisungen eigenhändig und liest diese dem Arzt
danach erneut vor. Dabei sollte nach Möglichkeit eine zweite
Pflegekraft als Zeuge anwesend sein. Sie dokumentiert "v.u.g.", also
"vorgelesen und genehmigt". Beide unterschreiben mit ihrem Kürzel.
Es ist zudem wichtig, dass die Pflegekraft dokumentiert, welche
Gesundheitsveränderungen bzw. Symptome sie dem Arzt beschrieben hat.
-
Voraussetzung für die Durchführung ärztlicher Tätigkeiten ist eine
ausdrückliche Anordnung des Arztes. Die zu übertragende Aufgabe muss
inhaltlich genau definiert sein. Die Pflegekraft muss zweifelsfrei
wissen, welche Maßnahmen sie durchführen soll. Die Anordnung umfasst
also insbesondere folgende Faktoren:
- Name des
Bewohners
-
Bezeichnung des Medikaments
- Menge und
Dosierung
- Art der
Verabreichung
- Zeitpunkt
der Verabreichung
- Hinweise
zu etwaigen Gefahren und deren Abwendung
-
Bedarfsanordnungen erfordern besonders klare Verhaltensanweisungen
durch den Arzt an die Pflegekraft . Aus der Anweisung muss klar
hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen welche Maßnahmen zu
treffen sind. Der Ermessensspielraum der Pflegekraft muss minimal
gehalten werden.
- Bedarfsmedikationen,
die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht durchgeführt
werden. Wir drängen auch bei Bedarfsanordnungen stets auf eine
schriftliche Fixierung.
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Annahme einer Delegation mit Einschränkungen |
- Verschiedene
Verordnungen entsprechen ggf. nicht dem aktuellen Stand der
medizinischen oder pflegerischen Wissenschaft. Die Durchführung
würde dem Pflegebedürftigen aber nicht schaden. Solche Verordnungen
führen wir durch, machen den Arzt aber auf den Mangel aufmerksam. In
jedem Fall wird die Pflegedienstleitung informiert. Es ist wichtig,
dass unsere Bedenken schriftlich in der Pflegedokumentation fixiert
werden.
- Die
Durchführung der Tätigkeit muss in angemessenen Abständen zusätzlich
+++ Gekürzte Version. Das komplette Dokument finden Sie hier. +++
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Arzt; Tätigkeiten,
ärztliche; Delegation; Rezept; Verordnung, ärztliche |
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Genereller
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diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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