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Recht in der
Pflege: "Aufbewahrungsfristen" |
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Bei der Archivierung von Unterlagen haben
Pflegeheime und Pflegedienste die Wahl: Sie können alle
Dokumente bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag aufheben oder regelmäßig
den Reißwolf füttern. Dieses dann aber auf die Gefahr, dass bei
einem eventuellen Haftungsprozess wichtige Unterlagen fehlen.
Wir haben die wichtigsten Rechtsnormen für Sie zusammengestellt. |
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- Die Pflegedokumentation dient dem Bewohner/Patienten als
Beweiserleichterung, falls dieser vor Gericht gegen die
Einrichtung, den Pflegedienst oder einzelne Pflegekräfte
klagt.
- Die Pflegedokumentation muss für die Dauer von 30 Jahren
archiviert werden, mindestens jedoch solange, bis sicher
ist, dass der Bewohner/Patient bzw. deren Erben oder
Krankenkassen keine Schadensersatzansprüche mehr erheben
werden.
- Wenn die Dokumentation nicht mehr auffindbar oder
lückenhaft ist, kann dieses ggf. bis zur Umkehr der
Beweislast führen. Das bedeutet: Der Bewohner/Patient muss
das schuldhafte Fehlverhalten und dessen Ursächlichkeit für
Personen- und Vermögensschäden nicht mehr belegen. Die
Einrichtung bzw. der ambulante Dienst müssen dann beweisen,
dass sie den Bewohner/Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt und
gepflegt haben. Dieses ist ohne eine Dokumentation
naturgemäß kaum möglich.
- In der Praxis jedoch ist das Risiko, nach zehn oder mehr
Jahren verklagt zu werden, sehr gering. Dem stehen reale
Kosten für eine dreißigjährige Lagerung von Dokumenten
gegenüber, wie etwa die Anmietung von hinreichend großen
Kellerräumen. Zudem müssen die Dokumente bei jedem Umzug
transportiert und sortiert werden.
- Folglich sollte im Regelfall eine zehnjährige
Archivierung der Pflegedokumentation ausreichen. Wenn
allerdings die Todesumstände des Bewohners/Patienten unklar
sind, sollten die Unterlagen die ganzen 30 Jahre eingelagert
werden.
Art der Unterlagen |
Aufbewahrungsfrist |
Grundlage |
Arbeitszeitnachweise bei Arbeiten
über acht Stunden täglich |
2 Jahre |
§ 16 Abs. 2 ArbZG |
Unterlagen zu Steuerangelegenheiten |
10 Jahre |
§ 257 HGB (Handelsgesetzbuch) |
Rechnungen |
10 Jahre |
§ 147 AO (Abgabeordnung) |
Geschäftsbriefe |
6 Jahre |
§ 147 AO (Abgabeordnung) |
Dokumentationsunterlagen |
5 Jahre |
§ 13 Abs. 2 Satz 2 HeimG (Heimgesetz) |
Pflegedokumentation als Nachweis in
Rechtsstreitigkeiten |
30 Jahre (es gilt eine dreißigjährige
Verjährungsfrist für rechtskräftig gestellte Ansprüche) |
§§ 197/199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) |
Personalunterlagen |
3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist) |
§ 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) |
Medizinproduktebücher nach
Außerbetriebnahme des Medizinprodukts |
5 Jahre |
§ 9 Abs. 2 Satz 2 MPBetreibV |
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Aufbewahrungsfrist;
Dokumentation; Pflegedokumentation; Frist |
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diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |