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© pqsg 2008

Standard "Umgang mit Betäubungsmitteln"

 
Schon die bloße Vermutung, dass Betäubungsmittel verschwunden sein könnten, kann den Blutdruck jeder PDL in besorgniserregende Höhen treiben. Wer Ärger mit Ärzten und Aufsichtsbehörden vermeiden will, sollte den Umgang mit BTM haarklein vorschreiben und die Umsetzung kontrollieren.
 

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Wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
  • Unverzichtbar ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
  • Dieser Standard eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".
 

Standard "Umgang mit Medikamenten und Betäubungsmitteln"

Definition: Als Betäubungsmittel (BTM) werden Substanzen bezeichnet, die in der Lage sind, die Bewusstseinslage oder Stimmung massiv zu manipulieren. Hervorrufen können sie Zustände wie etwa  Euphorie, Halluzinationen, Selbstüberschätzung oder panische Reaktionen. Da Betäubungsmittel psychisch oder physisch abhängig machen können, ist ihre Nutzung nur in Ausnahmefällen und dann unter strikten Auflagen erlaubt.

Zu den Betäubungsmitteln zählen einerseits zahlreiche verbotene Drogen wie etwa Cannabis, LSD oder Heroin aber auch solche Wirkstoffe, die in der Medizin etwa als starke Schmerzmittel Verwendung finden. Dazu zählen z.B. Morphin, Polamidon oder Pentazocin.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und stellt deren Missbrauch unter Strafe. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Betäubungsmittel verschrieben, beschafft, genutzt und ggf. vernichtet werden müssen.

Grundsätze:
  • Jeder Mensch hat das Recht auf eine angemessene Schmerzbehandlung. Wenn dieses mit herkömmlichen Wirkstoffen nicht erreichbar ist, müssen auch Betäubungsmittel genutzt werden können.
  • Wir arbeiten eng mit dem Hausarzt zusammen. Seine Vorgaben werden sorgfältig umgesetzt. Jede Abweichung wird dem Hausarzt umgehend mitgeteilt.
  • Wer Betäubungsmittel besitzt, ohne dafür ein persönliches Rezept vorlegen zu können, macht sich strafbar.
  • Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist strafbar, wenn der Abgebende keine Erlaubnis dafür besitzt.
  • Betäubungsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn herkömmliche Substanzen keine ausreichende Wirkung zeigen.
  • Betäubungsmittel müssen konsequent und lückenlos vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte geschützt werden.
  • Betäubungsmittel müssen immer getrennt von anderen Medikamenten gelagert werden.
  • Nur Leitungskräfte (ab Wohnbereichsleitung / Schichtleitung) sind befugt, Betäubungsmittel aus dem Vorrat zu entnehmen und die Entnahme zu dokumentieren.
  • Wir behandeln alle Opioide als Betäubungsmittel, selbst dann, wenn der jeweilige Wirkstoff nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.
  • BTM-Karteikarten / Betäubungsmittelbücher dürfen nur als Original verwendet werden. Sie dürfen nicht am PC nachgedruckt oder fotokopiert werden.
Ziele:
  • Der Bewohner hat keine oder möglichst wenige Schmerzen.
  • Der Bewohner erhält eine möglichst geringe Dosis an Betäubungsmitteln.
  • Der Bewohner entwickelt keine Betäubungsmittelsucht.
  • Alle gesetzlichen Vorgaben werden erfüllt. Unsere Mitarbeiter sind sicher vor strafrechtlicher Verfolgung.
  • Missbrauch von Betäubungsmitteln durch Dritte wird ausgeschlossen.
Vorbereitung: Ausstattung und Personal
  • Wir halten in jedem Wohnbereich einen stabilen Betäubungsmittelschrank bereit. Der Schrank muss stets verschlossen werden.
  • Ausgenommen von der Lagerungspflicht sind Betäubungsmittelmengen, die höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein müssen. Diese sind durch Einschließen so zu sichern, dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert wird.
  • Der Schlüssel wird von der jeweiligen Schichtleitung verwart und bei Schichtwechsel der nächsten Schichtleitung persönlich übergeben. Die Aufbewahrung der entsprechenden Schlüssel ist durch einen schriftlichen Verteilerplan
    zu regeln. Die Schlüssel sind von den Berechtigten grundsätzlich in persönlichen Gewahrsam zu nehmen.
  • Alle Pflegekräfte werden zu diesem Thema regelmäßig fortgebildet. Insbesondere wird jeder Mitarbeiter auf die strafrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht, die ein Missbrauch von Betäubungsmitteln nach sich zieht.
Indikation und Verschreibung
  • Wir stellen für den Hausarzt genau zusammen, welche Medikamente der Bewohner derzeit einnimmt. Dieses kann etwa wichtig sein, wenn der Bewohner andere atemdepressive Arzneimittel einnimmt. In Kombination mit Opioiden kann es dann zur Atemdepression kommen.
  • Wir stellen für den Hausarzt alle relevanten Gesundheitsdaten des Bewohners zusammen. Wenn der Bewohner etwa an chronischen Lungenerkrankungen leidet, können Opioide kontraindiziert sein.
  • Wir bitten bei einer Therapie mit Opioiden um eine parallele Verschreibung von Laxanzien, um eine Obstipation zu vermeiden. Der Bewohner sollte zudem mindestens zwei Liter Flüssigkeit pro Tag zu sich nehmen und den Genuss von Quellstoffen vermeiden.
  • Bei einer Morphintherapie leiden viele Bewohner in den ersten Tagen unter Übelkeit. Wir bitten daher um eine Verschreibung von Antiemetika.
  • Senioren benötigen zur Schmerzbehandlung oft geringere Dosen als Jüngere. Im Dialog mit dem behandelnden Arzt versuchen wir die Dosis zu ermitteln, die für die Schmerzbehandlung ausreichend ist.
  • Wir versuchen im Dialog mit dem Bewohner etwaige Vorbehalte gegen Betäubungsmittel auszuräumen. Dazu zählen etwa übertriebene Ängste vor Abhängigkeit oder dass der Einsatz etwa von Opiaten die letzte Lebensphase einläutet.
  • Wenn ein Bewohner verstirbt, werden dessen Betäubungsmittel an die Apotheke zurückgegeben. Sie dürfen weder den Angehörigen noch dem Hausarzt übergeben werden. (Das Eigentumsrecht der Erben an BTM ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Sie sollten daher stets auf Nummer Sicher gehen.)
  • Betäubungsmittel von lebenden Bewohnern dürfen nicht für andere Bewohner verwendet werden oder gar an andere Wohnbereiche ausgeliehen werden.
Durchführung: Medikamentengabe
  • Wir drängen auf eine detaillierte und schriftliche Anordnung zur Gabe der Betäubungsmittel durch den Arzt.
  • Es wird immer nur das jeweils benötigte Medikament aus dem BTM-Schrank entnommen. Soweit möglich wird auch jeweils nur exakt die Dosis entnommen, die für die aktuelle Arzneimittelgabe vorgesehen ist.
  • Nur Pflegefachkräfte dürfen Betäubungsmittel verabreichen.
  • Opioide sollten nach Möglichkeit stets oral verabreicht werden.
  • Wenn der Bewohner unter leichten Schluckstörungen leidet, können ggf. Betäubungsmittel-Kapseln geöffnet und deren Inhalt einer Trinkflüssigkeit oder einem Nahrungsbrei beigemengt werden.
  • Bewohner mit einer PEG-Sonde erhalten ggf. Betäubungsmittel über diesen Zugang. Als Träger wird allerdings nicht Wasser, sondern die Sondennahrung verwendet.
achten auf Nebenwirkungen / Intoxikation
  • Wir achten auf die häufigsten Nebenwirkungen und besprechen mit dem Hausarzt die geeigneten Gegenmaßnahmen:
    • Schweißausbrüche
    • Blutdrucksenkung
    • Abfall der Herzfrequenz unter 60 Schläge pro Minute
    • Schwindelgefühle
    • Mundtrockenheit
    • Stimmungsschwankungen zwischen Euphorie bis zur Aggressivität
    • Nachlassen des Hustenreizes
    • Dämpfung des Hungergefühls
    • Unvermögen, die gefüllte Harnblase spontan zu entleeren
    • Juckreiz
  • Wir achten auf Anzeichen, die für eine Intoxikation sprechen, etwa in Folge einer Überdosierung. In einem solchen Fall hat die Wiederherstellung der Sauerstoffversorgung oberste Priorität. Zudem wird umgehend der Arzt/Notarzt gerufen.
    • Atemlähmung
    • Bewusstlosigkeit
    • Pupillenverengung
  • Nebenwirkungen können bei Senioren schneller und gravierender eintreten als bei jüngeren Menschen.
Erfolgskontrolle
  • Wir erfassen regelmäßig das Schmerzempfinden des Bewohners und dokumentieren die Ergebnisse im Schmerzprotokoll.
  • Wenn der Bewohner trotz Betäubungsmittel noch immer Schmerzen hat, etwa beim Verbandswechsel oder beim Lagern, wird geprüft, ob die Dosis erhöht werden sollte.
  • Wenn ein Bewohner soweit genesen ist, dass er keine Betäubungsmittel mehr benötigt, wird die Dosis schrittweise reduziert. In den folgenden Wochen wird sein Verhalten überwacht. Falls Entzugserscheinungen auftauchen, wird umgehend der Arzt informiert.
Nachbereitung:
  • Die Ausgabe von Betäubungsmitteln an Bewohner muss auf BTM-Karteikarten / im Betäubungsmittelbuch dokumentiert werden. Der Nachweis ist lückenlos zu erstellen. Der behandelnde Arzt überwacht die Dokumentation und zeichnet diese gegen. Unverzichtbare Angaben sind:
    • Bezeichnung des verabreichten Betäubungsmittels
    • Datum des Zugangs oder des Abgangs des Betäubungsmittels
    • Name des anordnenden Arztes
    • Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib
    • aktuelles Datum
    • Name des Bewohners
    • verabreichte Dosis
    • verbliebene Dosis
    • verabreichende Pflegefachkraft
  • Karteikarten und Betäubungsmittelbücher müssen drei Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden.
  • Die Bestände und Verfallsdaten der Betäubungsmittel werden am Monatsende von der Pflegedienstleitung kontrolliert und die Ergebnisse mit Datum und Unterschrift festgehalten.
  • Abgelaufene, unbrauchbar gewordene Betäubungsmittel oder Betäubungsmittel von verstorbenen Bewohnern werden an die Apotheke zurückgegeben. Wir erhalten von der Apotheke einen "Vernichtungsnachweis", aus dem hervorgeht:
    • exaktes Medikament mit Bezeichnung und Dosierung
    • Stück- oder ml Anzahl des Betäubungsmittels
    • Name des Bewohners
    • verordnender Arzt
    • abgebende Pflegeeinrichtung
    • Stempel und Unterschrift der Apotheke
  • Diesen Nachweis fügen wir dem Btm-Buch an.
  • Wenn eine Ampulle zu Bruch geht, ruft die Pflegekraft umgehend Zeugen hinzu. Diese machen sich ein eigenes Bild vom Schaden. Der Verlust wird umgehend protokolliert und das Dokument von allen Beteiligten unterschrieben.
Dokumente:
  • Pflegeplanung
  • Schmerzprotokoll
  • Betäubungsmittelbuch
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
  • Pflegefachkräfte
 
   
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite BTM; Medikament; Betäubungsmittel; BtMG; Schmerz
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