|
|
© pqsg 2008 |
|
Standard "Umgang
mit Betäubungsmitteln" |
|
Schon die bloße Vermutung, dass
Betäubungsmittel verschwunden sein könnten, kann den Blutdruck
jeder PDL in besorgniserregende Höhen treiben. Wer Ärger mit
Ärzten und Aufsichtsbehörden vermeiden will, sollte den Umgang
mit BTM haarklein vorschreiben und die Umsetzung kontrollieren. |
|
So übernehmen Sie den Inhalt in Ihre
Textverarbeitung:
- Markieren Sie mit gedrückt gehaltener Maustaste den
Bereich, den Sie übernehmen wollen
- Klicken Sie auf das Menü "Bearbeiten", dann auf "Kopieren"
- Öffnen Sie Ihre Textverarbeitung. Legen Sie dort ein leeres Dokument an.
- Klicken Sie in der Textverarbeitung auf das Menü "Bearbeiten", dann auf
"Einfügen"
- Wählen Sie als Papierformat ggf. Querformat
- Löschen Sie die nicht benötigten Seitenbausteine vorsichtig aus dem
Dokument heraus.
- Passen Sie den Text an Ihre Bedürfnisse vor Ort an.
- fertig
Wichtige Hinweise:
- Zweck unseres Musters ist es nicht,
unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser
Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und
an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
- Unverzichtbar ist immer auch eine
inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte,
da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen.
Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten
Krankheitsbildern kontraindiziert.
- Dieser Standard eignet sich für die
ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen
jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen
"Patient".
|
|
Standard "Umgang
mit Medikamenten und Betäubungsmitteln" |
Definition: |
Als Betäubungsmittel (BTM) werden
Substanzen bezeichnet, die in der Lage sind, die
Bewusstseinslage oder Stimmung massiv zu manipulieren.
Hervorrufen können sie
Zustände wie etwa Euphorie, Halluzinationen, Selbstüberschätzung oder
panische Reaktionen. Da Betäubungsmittel
psychisch oder physisch abhängig machen können, ist ihre
Nutzung nur in Ausnahmefällen und dann unter strikten
Auflagen erlaubt. Zu den
Betäubungsmitteln zählen einerseits zahlreiche verbotene
Drogen wie etwa Cannabis, LSD oder Heroin aber auch
solche Wirkstoffe, die in der Medizin etwa als starke
Schmerzmittel Verwendung finden. Dazu zählen z.B.
Morphin, Polamidon oder Pentazocin.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und stellt deren
Missbrauch unter Strafe. Es legt fest, unter welchen
Bedingungen Betäubungsmittel verschrieben, beschafft,
genutzt und ggf. vernichtet werden müssen. |
Grundsätze: |
- Jeder Mensch hat das Recht
auf eine angemessene Schmerzbehandlung. Wenn dieses
mit herkömmlichen Wirkstoffen nicht erreichbar ist,
müssen auch Betäubungsmittel genutzt werden können.
- Wir arbeiten eng mit dem
Hausarzt zusammen. Seine Vorgaben werden sorgfältig
umgesetzt. Jede Abweichung wird dem Hausarzt
umgehend mitgeteilt.
- Wer Betäubungsmittel besitzt,
ohne dafür ein persönliches Rezept vorlegen zu
können, macht sich strafbar.
- Die Abgabe von
Betäubungsmitteln ist strafbar, wenn der Abgebende
keine Erlaubnis dafür besitzt.
- Betäubungsmittel dürfen nur
dann verwendet werden, wenn herkömmliche Substanzen
keine ausreichende Wirkung zeigen.
- Betäubungsmittel müssen
konsequent und lückenlos vor unberechtigtem Zugriff
durch Dritte geschützt werden.
- Betäubungsmittel müssen immer
getrennt von anderen Medikamenten gelagert werden.
- Nur Leitungskräfte (ab
Wohnbereichsleitung / Schichtleitung) sind befugt,
Betäubungsmittel aus dem Vorrat zu entnehmen und die
Entnahme zu dokumentieren.
- Wir behandeln alle Opioide
als Betäubungsmittel, selbst dann, wenn der
jeweilige Wirkstoff nicht unter das
Betäubungsmittelgesetz fällt.
- BTM-Karteikarten /
Betäubungsmittelbücher dürfen nur als Original
verwendet werden. Sie dürfen nicht am PC
nachgedruckt oder fotokopiert werden.
|
Ziele: |
- Der Bewohner hat keine oder
möglichst wenige Schmerzen.
- Der Bewohner erhält eine
möglichst geringe Dosis an Betäubungsmitteln.
- Der Bewohner entwickelt keine
Betäubungsmittelsucht.
- Alle gesetzlichen Vorgaben
werden erfüllt. Unsere Mitarbeiter sind sicher vor
strafrechtlicher Verfolgung.
- Missbrauch von
Betäubungsmitteln durch Dritte wird ausgeschlossen.
|
Vorbereitung: |
Ausstattung und Personal |
- Wir halten in jedem
Wohnbereich einen stabilen Betäubungsmittelschrank
bereit. Der Schrank muss stets verschlossen werden.
- Ausgenommen von der
Lagerungspflicht sind Betäubungsmittelmengen, die
höchstens den durchschnittlichen Tagesbedarf einer
Teileinheit darstellen und ständig griffbereit sein
müssen. Diese sind durch Einschließen so zu sichern,
dass eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert
wird.
- Der Schlüssel wird von der jeweiligen Schichtleitung
verwart und bei Schichtwechsel der nächsten
Schichtleitung persönlich übergeben. Die
Aufbewahrung der entsprechenden Schlüssel ist durch
einen schriftlichen Verteilerplan
zu regeln. Die Schlüssel sind von den Berechtigten
grundsätzlich in persönlichen
Gewahrsam zu nehmen.
- Alle Pflegekräfte werden zu
diesem Thema regelmäßig fortgebildet. Insbesondere
wird jeder Mitarbeiter auf die strafrechtlichen
Konsequenzen aufmerksam gemacht, die ein Missbrauch
von Betäubungsmitteln nach sich zieht.
|
Indikation und Verschreibung |
- Wir stellen für den Hausarzt
genau zusammen, welche Medikamente der Bewohner
derzeit einnimmt. Dieses kann etwa wichtig sein,
wenn der Bewohner andere atemdepressive Arzneimittel
einnimmt. In Kombination mit Opioiden kann es dann
zur Atemdepression kommen.
- Wir stellen für den Hausarzt
alle relevanten Gesundheitsdaten des Bewohners
zusammen. Wenn der Bewohner etwa an chronischen
Lungenerkrankungen leidet, können Opioide
kontraindiziert sein.
- Wir bitten bei einer Therapie
mit Opioiden um eine parallele Verschreibung von
Laxanzien, um eine Obstipation zu vermeiden. Der
Bewohner sollte zudem mindestens zwei Liter
Flüssigkeit pro Tag zu sich nehmen und den Genuss
von Quellstoffen vermeiden.
- Bei einer Morphintherapie
leiden viele Bewohner in den ersten Tagen unter
Übelkeit. Wir bitten daher um eine Verschreibung von
Antiemetika.
- Senioren benötigen zur
Schmerzbehandlung oft geringere Dosen als Jüngere.
Im Dialog mit dem behandelnden Arzt versuchen wir
die Dosis zu ermitteln, die für die
Schmerzbehandlung ausreichend ist.
- Wir versuchen im Dialog mit
dem Bewohner etwaige Vorbehalte gegen
Betäubungsmittel auszuräumen. Dazu zählen etwa
übertriebene Ängste vor Abhängigkeit oder dass der
Einsatz etwa von Opiaten die letzte Lebensphase
einläutet.
- Wenn ein Bewohner verstirbt,
werden dessen Betäubungsmittel an die Apotheke
zurückgegeben. Sie dürfen weder den Angehörigen noch
dem Hausarzt übergeben werden. (Das Eigentumsrecht
der Erben an BTM ist rechtlich nicht abschließend
geklärt. Sie sollten daher stets auf Nummer Sicher
gehen.)
- Betäubungsmittel von lebenden
Bewohnern dürfen nicht für andere Bewohner verwendet
werden oder gar an andere Wohnbereiche ausgeliehen
werden.
|
Durchführung: |
Medikamentengabe |
- Wir drängen auf eine
detaillierte und schriftliche Anordnung zur Gabe der
Betäubungsmittel durch den Arzt.
- Es wird immer nur das jeweils
benötigte Medikament aus dem BTM-Schrank entnommen.
Soweit möglich wird auch jeweils nur exakt die Dosis
entnommen, die für die aktuelle Arzneimittelgabe
vorgesehen ist.
- Nur Pflegefachkräfte dürfen
Betäubungsmittel verabreichen.
- Opioide sollten nach
Möglichkeit stets oral verabreicht werden.
- Wenn der Bewohner unter
leichten Schluckstörungen leidet, können ggf.
Betäubungsmittel-Kapseln geöffnet und deren Inhalt
einer Trinkflüssigkeit oder einem Nahrungsbrei
beigemengt werden.
- Bewohner mit einer PEG-Sonde
erhalten ggf. Betäubungsmittel über diesen Zugang.
Als Träger wird allerdings nicht Wasser, sondern die
Sondennahrung verwendet.
|
achten auf Nebenwirkungen /
Intoxikation |
- Wir achten auf die häufigsten
Nebenwirkungen und besprechen mit dem Hausarzt die
geeigneten Gegenmaßnahmen:
- Schweißausbrüche
- Blutdrucksenkung
- Abfall der Herzfrequenz
unter 60 Schläge pro Minute
- Schwindelgefühle
- Mundtrockenheit
- Stimmungsschwankungen
zwischen Euphorie bis zur Aggressivität
- Nachlassen des
Hustenreizes
- Dämpfung des
Hungergefühls
- Unvermögen, die gefüllte
Harnblase spontan zu entleeren
- Juckreiz
- Wir achten auf Anzeichen, die
für eine Intoxikation sprechen, etwa in Folge einer
Überdosierung. In einem solchen Fall hat die
Wiederherstellung der Sauerstoffversorgung oberste
Priorität. Zudem wird umgehend der Arzt/Notarzt
gerufen.
- Atemlähmung
- Bewusstlosigkeit
- Pupillenverengung
- Nebenwirkungen können bei
Senioren schneller und gravierender eintreten als
bei jüngeren Menschen.
|
Erfolgskontrolle |
- Wir erfassen regelmäßig das
Schmerzempfinden des Bewohners und dokumentieren die
Ergebnisse im Schmerzprotokoll.
- Wenn der Bewohner trotz
Betäubungsmittel noch immer Schmerzen hat, etwa beim
Verbandswechsel oder beim Lagern, wird geprüft, ob
die Dosis erhöht werden sollte.
- Wenn ein Bewohner soweit
genesen ist, dass er keine Betäubungsmittel mehr
benötigt, wird die Dosis schrittweise reduziert. In
den folgenden Wochen wird sein Verhalten überwacht.
Falls Entzugserscheinungen auftauchen, wird umgehend
der Arzt informiert.
|
Nachbereitung: |
- Die Ausgabe von
Betäubungsmitteln an Bewohner muss auf
BTM-Karteikarten / im Betäubungsmittelbuch
dokumentiert werden. Der Nachweis ist lückenlos zu
erstellen. Der behandelnde Arzt überwacht die
Dokumentation und zeichnet diese gegen.
Unverzichtbare Angaben sind:
- Bezeichnung des
verabreichten Betäubungsmittels
- Datum des Zugangs oder
des Abgangs des Betäubungsmittels
- Name des anordnenden
Arztes
- Name oder Firma und
Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder
die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib
- aktuelles Datum
- Name des Bewohners
- verabreichte Dosis
- verbliebene Dosis
- verabreichende
Pflegefachkraft
- Karteikarten und
Betäubungsmittelbücher müssen drei Jahre nach der
letzten Eintragung aufbewahrt werden.
- Die Bestände und
Verfallsdaten der Betäubungsmittel werden am
Monatsende von der Pflegedienstleitung kontrolliert
und die Ergebnisse mit Datum und Unterschrift
festgehalten.
- Abgelaufene, unbrauchbar
gewordene Betäubungsmittel oder Betäubungsmittel von verstorbenen Bewohnern werden an die Apotheke
zurückgegeben. Wir erhalten von der Apotheke einen "Vernichtungsnachweis", aus dem hervorgeht:
- exaktes Medikament mit Bezeichnung und Dosierung
- Stück- oder ml Anzahl des Betäubungsmittels
- Name des Bewohners
- verordnender Arzt
- abgebende Pflegeeinrichtung
- Stempel und Unterschrift der Apotheke
- Diesen Nachweis fügen wir dem Btm-Buch an.
- Wenn eine Ampulle zu Bruch
geht, ruft die Pflegekraft umgehend Zeugen hinzu.
Diese machen sich ein eigenes Bild vom Schaden. Der
Verlust wird umgehend protokolliert und das Dokument
von allen Beteiligten unterschrieben.
|
Dokumente: |
- Pflegeplanung
- Schmerzprotokoll
- Betäubungsmittelbuch
|
Verantwortlichkeit /
Qualifikation: |
|
|
|
|
|
|
|
Weitere Informationen
zu diesem Thema |
|
|
Schlüsselwörter für diese Seite |
BTM; Medikament; Betäubungsmittel; BtMG;
Schmerz |
|
Genereller
Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und
Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch
kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel
diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
|