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© pqsg 2008 |
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Dienstanweisung:
Annahme von Geschenken |
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Genau wie Erbschaften sind auch Geschenke per Gesetz für
Pflegekräfte verboten. Und einmal mehr ist es der § 14 des Heimgesetzes, der
der Großzügigkeit von Heimbewohnern einen Riegel vorschiebt und die Annahme
von "Geld- oder geldwerten Leistungen" verbietet. Doch die "Hintertür"
folgt nur wenige Zeilen tiefer: "Dies gilt nicht, wenn (...) geringwertige
Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden." |
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Dienstanweisung: Annahme von Geschenken |
Ein zentraler Grundsatz unseres
Pflegeleitbildes ist es, dass wir alle Bewohner mit der
gleichen Rücksichtnahme betreuen. Wir möchten den
Eindruck vermeiden, dass diese besondere Fürsorge mit
zusätzlichen Geschenken erkauft werden kann oder gar
muss. Aus diesem Grund ist es allen Mitarbeitern
untersagt, Geschenke oder sonstige Zuwendungen von
Bewohnern oder Angehörigen anzunehmen.
Sollte einem Mitarbeiter eine solche
Zuwendung angeboten werden, so ist die
Pflegedienstleitung davon unverzüglich zu informieren.
Wir entsprechen mit dieser Dienstanweisung außerdem den
Vorgaben, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen
des Heimgesetzes ergeben.
Die Regelungen im Einzelnen:
- Bis zu einem Wert von fünf
Euro erachten wir Sachgeschenke als geringfügig.
Sofern diese Präsente einen einmaligen Charakter
haben (Weihnachten oder Geburtstag) und mit keinem
offenkundigen Hintergedanken verbunden sind, dürfen
diese Geschenke angenommen werden.
- Geldgeschenke von bis zu fünf
Euro werden grundsätzlich nicht persönlich
verwendet, sondern in die Gemeinschaftskasse
eingezahlt.
- Es ist eine Frage der
Höflichkeit und der Kollegialität, dass geschenkte
Süßwaren (z.B. Pralinen) mit allen weiteren
Mitarbeitern geteilt werden.
- Falls ein Geld- oder
Sachgeschenk den Wert von fünf Euro überschreitet,
so hat der Mitarbeiter das Geschenk mit aller
gebotenen Freundlichkeit abzulehnen. Zusätzlich muss
die Pflegedienstleitung über das Angebot informiert
werden. Dieses gilt auch, wenn das Geschenk
lediglich in Aussicht gestellt wird.
- Bei Sachgeschenken, deren
Wert nicht offensichtlich ist (Handarbeiten,
persönliche Gegenstände usw.), muss die
Pflegedienstleitung entscheiden, ob das Geschenk
noch als geringfügig angesehen werden kann. Im
Zweifel ist das Geschenk aber abzulehnen.
- Die Ablehnung eines
Geschenkes, bzw. die Rückgabe ist schriftlich zu
dokumentieren. Wir sichern uns damit gegen etwaige
Vorwürfe beispielsweise durch Angehörige ab.
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Ort, Datum, Unterschrift des
Mitarbeiters |
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Dienstanweisung; Geschenke |
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Genereller
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Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch
kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel
diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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