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Standard "Umgang mit Bewohnereigentum"

 
Es gibt sie: die Senioren, deren Sozialhilfe kaum dazu reicht, die Medikamentenzuzahlung zu begleichen. Doch viele andere Bewohner verfügen auch im Alter über üppige Bargeldbestände, Schmuck oder Uhren. Wie müssen diese Wertgegenstände gesichert werden? Und wer haftet, wenn Diebe zuschlagen?
 

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Standard "Umgang mit Bewohnereigentum"

Definition: Unser Pflegeheim hat im Rahmen des Heimvertrages eine nebenvertragliche Obhutspflicht. Dieses bedeutet auch, dass wir das Vermögen des Bewohners vor unbefugtem Zugriff schützen. Alternativ dazu müssen wir es dem Bewohner ermöglichen, eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Wertgegenstände zu sorgen.
Grundsätze:
  • Der Bewohner hat einen Anspruch darauf, dass sein Vermögen vor Diebstahl geschützt wird.
  • Sofern der Bewohner nicht unter Betreuung steht und geistig gesund ist, hat er das Recht, so vorsichtig oder unvorsichtig mit seinen Wertgegenständen umzugehen, wie er es für richtig hält. Wir unterlassen jede Bevormundung und beschränken uns auf die Beratung.
  • Eine Pflegekraft geht stets sorgfältig und vorsichtig mit Bewohnereigentum um. Wir setzen dabei die gleiche Sorgfalt voraus, die eine Pflegekraft bei eigenen Gegenständen zeigen würde.
  • Bei allen relevanten Vorgängen (Beratung, Sicherung von Wertgegenständen usw.) ist immer zwingend eine zweite Pflegekraft als Zeuge anwesend. Alle Ergebnisse werden stets schriftlich fixiert.
Ziele:
  • Das Eigentum des Bewohners wird möglichst sicher aufbewahrt.
  • Sofern für den Vermögensbereich keine Betreuung besteht, wird der Bewohner in die Lage versetzt, mit seinem Eigentum nach eigenem Ermessen zu verfahren.
  • Die Einrichtung wird vor Schadensersatzansprüchen geschützt.
Vorbereitung: Ausstattung
  • In unserer Verwaltung befindet sich ein Geldschrank.
  • Jedes Bewohnerzimmer ist pro Bewohner mit einem Schließfach ausgestattet.
weitere Maßnahmen
  • In unseren allgemeinen Vertragsbedingungen wird ein Haftungsausschluss aufgenommen. Dieser umfasst alle privaten Gegenstände, die im Bewohnerzimmer liegen und dort gestohlen werden.
  • Unsere Pflegekräfte werden regelmäßig zu dieser rechtlichen Problematik geschult.
Durchführung: Beratung des Bewohners
  • Schon beim Einzug bitten wir den Bewohner, ungewöhnlich teure Wertgegenstände in einem Bankschließfach zu deponieren.
  • Beim Einzug des Bewohners wird gemeinsam mit dem aufnehmenden Mitarbeiter eine Liste aller persönlichen Gegenstände angefertigt.
  • Wir bitten den Bewohner, große Bargeldbestände und Wertsachen bei der Verwaltung in unentgeltliche Verwahrung zu geben. Der Bewohner hat das Recht, sein Eigentum jederzeit einzusehen oder wieder zurückzuholen.
  • Sollte dies der Bewohner nicht nutzen, so empfehlen wir zumindest die Verwendung der abschließbaren Fächer, die sich in jedem Zimmer befinden. Der Bewohner erhält dafür einen Schlüssel.
  • Wir machen den Bewohner darauf aufmerksam, dass wir keine Haftung für Gegenstände übernehmen, die der Bewohner in seiner eigenen Obhut belässt.
  • Wenn ein handlungsunfähiger Bewohner (Koma, Demenz usw.) einzieht, überprüfen wir sein mitgebrachtes Eigentum. Werden Geld und Wertsachen gefunden, so werden diese protokolliert und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
weitere Maßnahmen
  • Wertvolle Schmuckstücke und andere Gegenstände ab einem Wert von 500 € werden in unserer Einrichtung durch uns fotografiert, so dass in einem Schadensfall z.B. bei Diebstahl ein Foto an die Polizei weitergegeben werden kann.
  • Möbel und Hilfsmittel, die vom Bewohner mitgebracht werden, erhalten jeweils einen Aufkleber mit Namen, der unauffällig an den Gegenständen angebracht wird.
  • Persönliche Wäsche muss auf Kosten der Bewohner mit Namen versehen werden. Nur so kann eine richtige Zuordnung gewährleistet werden.
  • Mitarbeiter, die persönliche Gegenstände von Bewohnern beschädigt haben, sind dazu verpflichtet, eine Schadensmeldung an die Heimleitung bzw. an die Verwaltung oder Pflegedienstleitung abzugeben.
  • Wenn der Bewohner in ein Krankenhaus gebracht werden muss, werden seine Wertgegenstände aus dem Zimmer entfernt und der Verwaltung übergeben.
  • Jede Pflegekraft meldet einen ungerechtfertigten Zugriff auf das Vermögen des Bewohners unverzüglich der Heimleitung. Dieses gilt für Diebstähle unter Bewohnern ebenso wie für Aneignungen durch Angehörige usw.
  • Wenn ein Bewohner infolge einer dementiellen Erkrankung unangemessen sorglos mit seinem Vermögen umgeht, prüfen wir die Notwendigkeit einer Betreuung für den Vermögensbereich.
  • Wenn ein Bewohner den Vorwurf eines Diebstahls erhebt, wird der Standard "Verhalten bei Diebstahlsverdacht" umgesetzt.
Nachbereitung:
  • Beim Versterben eines Bewohners wird dessen Eigentum aufbewahrt, bis der rechtmäßige Erbe über die weitere Verwendung entschieden hat.
  • Jeder Zwischenfall (Diebstahl, Haftungsforderung usw.) ist für uns ein Anlass, die Wirksamkeit unserer Sicherungsmaßnahmen und -standards zu hinterfragen und diese ggf. zu verbessern.
Dokumente:
  • Fotos von Wertgegenständen
  • Liste der in die Einrichtung mitgebrachten Gegenstände
Verantwortlichkeit / Qualifikation:
  • alle Pflegekräfte
 
   
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Wertgegenstände; Schmuck; Eigentum; Uhren; Bargeld; Bewohnereigentum
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.