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Version 1.05 |
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Information für pflegende Angehörige zur gesetzlichen Betreuung |
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Das
seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsgesetz löst das bis dahin
geltende Entmündigungsgesetz und das Gesetz zur
Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Sinn und Zweck des jetzigen
Betreuungsgesetzes soll es sein, den zu Betreuenden nicht zu
entmündigen, sondern ihn bei bestehenden Defiziten punktuell zu unterstützen. |
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Wichtige Hinweise:
- Zweck unseres Musters ist es
nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser
Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die
Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
- Unverzichtbar ist immer auch eine
inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne
Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige
Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
- Dieser Standard eignet sich für
die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch
ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".
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Information für pflegende
Angehörige zur gesetzlichen Betreuung |
Was ist Sinn und Zweck der gesetzlichen
Betreuung?
- Das seit dem 1. Januar 1992 geltende
Betreuungsgesetz löst das bis dahin geltende Entmündigungsgesetz und
das Gesetz zur Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Sinn und Zweck des
jetzigen Betreuungsgesetzes soll es sein, den zu Betreuenden nicht zu entmündigen.
- Er soll nur dort, wo Defizite bestehen,
unterstützt werden; und zwar in seinem Sinne.
- Das Betreuungsgericht richtet auch nur bei
Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen sowie mit
geistigen und körperlichen Behinderungen eine Betreuung ein. Also bei
Menschen, die aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit nicht in der
Lage sind, wichtige und weitreichende Entscheidungen zu treffen.
- In Deutschland stehen viele Senioren mit
Demenzerkrankungen unter einer gesetzlichen Betreuung.
Kann der Betreute
trotzdem ein selbstbestimmtes Leben führen?
Um der Idee des selbstbestimmten Lebens Rechnung zu tragen, hat der
Gesetzgeber folgende Aufgabenbereiche festgelegt, zu denen ein Betreuer
hinzugezogen werden kann:
- Gesundheitssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Vertretung gegenüber den Behörden
- Wohnungsangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren
- Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über
die Entgegennahme sowie das Öffnen und Anhalten der Post des zu
Betreuenden
- und einige andere spezielle Aufgabenkreise, die
bei akutem Handlungsbedarf vom Betreuungsgericht zugewiesen werden
Häufig wird beispielsweise eine Betreuung nur für ein oder für zwei
Aufgabenkreise eingerichtet.
Wichtige Grundrechte, wie etwa zu heiraten oder wählen zu gehen,
bleiben erhalten.
Wer kann eine
gesetzliche Betreuung veranlassen?
Eine Betreuung kann entweder vom Betroffenen selbst oder von Gerichts
wegen beantragt werden. Oder von jedem anderen, der begründen kann,
warum eine Betreuung notwendig ist. Der Betroffene wird dann meist von
einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet. Dieser prüft, ob eine
Betreuung aus medizinischer Sicht notwendig ist.
Wer kann Betreuer
werden?
Das Betreuungsgericht sollte in dieser Rangfolge einen Betreuer
auswählen:
- Der Wunschkandidat des Betroffenen, z.B. sein
bester Freund
- Ehepartner, Lebensgefährte,
Eltern oder Kinder
- andere Verwandte oder
Bekannte
- ehrenamtliche Betreuer
- Berufsbetreuer,
Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer
- Betreuungsbehörde oder
Betreuungsverein
Kann der Betreuer
schalten und walten, wie er möchte?
- Nein. Er ist verpflichtet, gegenüber dem
Betreuungsgericht über seinen Aufgabenkreis regelmäßig Rechenschaft
abzulegen. Und z.B. bei der Kündigung einer Mietswohnung muss er die
Erlaubnis des Gerichts einholen.
Wie erfolgt die
Antragstellung?
- Jeder kann sich im Internet kostenlos ein
Antragsformular für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung
ausdrucken. Es muss ausgefüllt werden und an das zuständige Amtsgericht
bzw. an das Betreuungsgericht weitergeleitet werden.
Wann endet eine
gesetzliche Betreuung?
- Die Betreuung endet, wenn die Gründe dafür
wegfallen. Sowohl der Betreuer als auch der Betreute können sich zur
Aufhebung der Betreuung an das Gericht wenden. In jedem Fall überprüft
das Betreuungsgericht regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, ob
das Betreuungsverhältnis noch notwendig ist.
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Weitere Informationen
zu diesem Thema |
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Schlüsselwörter für diese Seite |
Beratung; Demenz; Betreuung; Fixierung |
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Genereller
Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und
Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch
kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel
diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der
jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt
angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen
bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert. |
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