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Version 1.05

Information für pflegende Angehörige zur gesetzlichen Betreuung

 
Das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsgesetz löst das bis dahin geltende Entmündigungsgesetz und das Gesetz zur Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Sinn und Zweck des jetzigen Betreuungsgesetzes soll es sein, den zu Betreuenden nicht zu entmündigen, sondern ihn bei bestehenden Defiziten punktuell zu unterstützen.
 

Wichtige Hinweise:

  • Zweck unseres Musters ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Dieser Pflegestandard muss in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden.
  • Unverzichtbar ist immer auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.
  • Dieser Standard eignet sich für die ambulante und stationäre Pflege. Einzelne Begriffe müssen jedoch ggf. ausgewechselt werden, etwa "Bewohner" gegen "Patient".

 

Dieses Dokument ist auch als Word-Dokument (doc-Format) verfügbar. Klicken Sie hier!
 

Information für pflegende Angehörige zur gesetzlichen Betreuung
Was ist Sinn und Zweck der gesetzlichen Betreuung?
  • Das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsgesetz löst das bis dahin geltende Entmündigungsgesetz und das Gesetz zur Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Sinn und Zweck des jetzigen Betreuungsgesetzes soll es sein, den zu Betreuenden nicht zu entmündigen.
  • Er soll nur dort, wo Defizite bestehen, unterstützt werden; und zwar in seinem Sinne.
  • Das Betreuungsgericht richtet auch nur bei Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen sowie mit geistigen und körperlichen Behinderungen eine Betreuung ein. Also bei Menschen, die aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit nicht in der Lage sind, wichtige und weitreichende Entscheidungen zu treffen.
  • In Deutschland stehen viele Senioren mit Demenzerkrankungen unter einer gesetzlichen Betreuung.
Kann der Betreute trotzdem ein selbstbestimmtes Leben führen?

Um der Idee des selbstbestimmten Lebens Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber folgende Aufgabenbereiche festgelegt, zu denen ein Betreuer hinzugezogen werden kann:
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vertretung gegenüber den Behörden
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vermögenssorge
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren
  • Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme sowie das Öffnen und Anhalten der Post des zu Betreuenden
  • und einige andere spezielle Aufgabenkreise, die bei akutem Handlungsbedarf vom Betreuungsgericht zugewiesen werden
Häufig wird beispielsweise eine Betreuung nur für ein oder für zwei Aufgabenkreise eingerichtet.
Wichtige Grundrechte, wie etwa zu heiraten oder wählen zu gehen, bleiben erhalten.

Wer kann eine gesetzliche Betreuung veranlassen?

Eine Betreuung kann entweder vom Betroffenen selbst oder von Gerichts wegen beantragt werden. Oder von jedem anderen, der begründen kann, warum eine Betreuung notwendig ist. Der Betroffene wird dann meist von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet. Dieser prüft, ob eine Betreuung  aus medizinischer Sicht notwendig ist.

Wer kann Betreuer werden?

Das Betreuungsgericht sollte in dieser Rangfolge einen Betreuer auswählen:
  • Der Wunschkandidat des Betroffenen, z.B. sein bester Freund
  • Ehepartner, Lebensgefährte, Eltern oder Kinder
  • andere Verwandte oder Bekannte
  • ehrenamtliche Betreuer
  • Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer
  • Betreuungsbehörde oder Betreuungsverein
Kann der Betreuer schalten und walten, wie er möchte?
  • Nein. Er ist verpflichtet, gegenüber dem Betreuungsgericht über seinen Aufgabenkreis regelmäßig Rechenschaft abzulegen. Und z.B. bei der Kündigung einer Mietswohnung muss er die Erlaubnis des Gerichts einholen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
  • Jeder kann sich im Internet kostenlos ein Antragsformular für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ausdrucken. Es muss ausgefüllt werden und an das zuständige Amtsgericht bzw. an das Betreuungsgericht weitergeleitet werden.
Wann endet eine gesetzliche Betreuung?
  • Die Betreuung endet, wenn die Gründe dafür wegfallen. Sowohl der Betreuer als auch der Betreute können sich zur Aufhebung der Betreuung an das Gericht wenden. In jedem Fall überprüft das Betreuungsgericht regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren, ob das Betreuungsverhältnis noch notwendig ist.
 
 
 
 
Weitere Informationen zu diesem Thema
Schlüsselwörter für diese Seite Beratung; Demenz; Betreuung; Fixierung
Genereller Hinweis zur Nutzung des Magazins: Zweck unserer Muster und Textvorlagen ist es nicht, unverändert in das QM-Handbuch kopiert zu werden. Alle Muster müssen in einem Qualitätszirkel diskutiert und an die Gegebenheiten vor Ort anpasst werden. Unverzichtbar ist häufig auch eine inhaltliche Beteiligung der jeweiligen Haus- und Fachärzte, da einzelne Maßnahmen vom Arzt angeordnet werden müssen. Außerdem sind etwa einige Maßnahmen bei bestimmten Krankheitsbildern kontraindiziert.