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Lexikon: Begutachtung

Wird eine Person pflegebedürftig , so beantragt sie bei ihrer Pflegekasse Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Anspruch muss natürlich auf seine Berechtigung hin überprüft werden. Diese Überprüfung übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK). Der MDK führt bei dem Versicherten eine erstmalige Begutachtung durch, indem er die Ansprüche, die der Versicherte stellt, überprüft.

Die Begutachtung erfolgt in einem festgelegten Prozedere. Nachzulesen ist das in den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches.

"Pflegebedürftig im Sinne des Gesetztes sind Personen, die wegen einer Krankheit und / oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens 6 Monate - in erheblichem oder höherem Maße der Hilfebedürfen. Entsprechend der Art, der Häufigkeit und dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen zugeordnet."

(Quelle: Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches)

siehe auch unter "Einstufung" und "MDK"